tRÄGERSCHAFT: kATH. Kirchenstiftung St. Martin
Kindergartenordnung
Kindergarten St. Martin, Batzenhofen / Gersthofen
Die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin - Stiftung des öffentlichen Rechts -
mit dem Sitz in Gersthofen / Batzenhofen,
erlässt für den katholischen Kindergarten St. Martin
die folgende
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G
Präambel
Der katholische Kindergarten St. Martin ist eine Einrichtung der katholischen Kirche. Träger ist die katholische Kirchenstiftung „Sankt Martin“.
Auf dem Hintergrund des christlichen Menschen- und Weltbildes bietet der Kindergarten einen Raum, in dem Kinder vertrauensvoll in das Leben hineinwachsen können. Er legt ein besonderes Augenmerk auf eine wertorientierte Persönlichkeitsentwicklung und religiöse Erziehung im Sinne einer ganzheitlichen Bildung.
Für die Eltern und Familien ist der Kindergarten Unterstützung und Bereicherung. Die katholische Kirche leistet hiermit einen Dienst an Familien und gestaltet langfristig Gesellschaft und Zukunft mit. Als Teil der Pfarrgemeinde wird die Einrichtung von dieser unterstützt und eröffnet die Möglichkeit, des Hineinwachsens in die Glaubensgemeinschaft. Der Kindergarten „Sankt Martin“ ist offen für Kinder aus Familien anderer Glaubensüberzeugungen und achtet diese. Von den Eltern wird erwartet, dass sie die religiöse Prägung der Einrichtung respektieren.
Der Kindergarten „Sankt Martin“ wird gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, derzeit insbesondere des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetztes (BayKiBiG) und seiner Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG), geführt.
§ 1 [Aufgaben des Kindergartens]
Der Kindergarten unterstützt, ergänzt und begleitet die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe und -verantwortung unter Orientierung am bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (BEP). Damit erfüllt er einen von Gesellschaft, Staat und Kirche anerkannten Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag und vermittelt den Kindern bestmögliche Entwicklungs- und Bildungschancen. Dabei berücksichtigt der Kindergarten die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Er bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentwicklung sowie soziale Verhaltensweisen und wirkt Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegen. Er berät die Eltern in Erziehungsfragen. Die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin ist als Trägerin verantwortlich für die gesamte Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten.
Leitziel der pädagogischen Arbeit ist der wertorientierte, gemeinschaftsfähige, schöpferische Mensch, der sein Leben eigenverantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.
§ 2 [Aufnahmevoraussetzungen]
(1) Die im Einzugsbereich des Kindergartens (Batzenhofen, Hirblingen, Edenbergen, Rettenbergen, Peterhof) wohnhaften Kinder ab 3 Jahren werden gleichermaßen und ohne Rücksicht der Person oder des religiösen Bekenntnisses in die Einrichtung aufgenommen, soweit und solange die Aufnahmefähigkeit der Einrichtung reicht. Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der politischen Gemeinde Gersthofen haben, können ergänzend aufgenommen werden, sofern die Aufenthaltsgemeinde die Förderung übernimmt und die Sitzgemeinde hierzu ihr Einverständnis erteilt.
(2) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin, die die Entscheidung an die Einrichtungsleitung delegieren kann. Das wichtigste Aufnahmekriterium ist das Alter des Kindes: Ältere Kinder werden vor jüngeren Kindern aufgenommen.
Die Aufnahme kann insbesondere abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen, v. a. die für die Förderung nach dem BayKiBiG erforderlichen Nachweise, nicht fristgerecht bis zum gesetzten Termin vorgelegt werden.
(3) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt in der Regel zum Beginn eines Betreuungsjahres (siehe § 4). Ausnahmen sind möglich, soweit und solange noch nicht alle belegbaren Plätze vergeben sind.
(4) Die Aufnahme des Kindes in den Kindergartenerfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit, in der festgestellt werden soll, ob das Kind für den Besuch der Einrichtunggeeignet ist, beträgt 8 Wochen. In dieser Zeit kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(5) Bei Aufnahme des Kindes kann eine einmalige maßvolle Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Aufnahmegebühr wird in der jeweils gültigen Gebührenliste festgelegt.
(6) Vor der Aufnahme des Kindes muss in schriftlicher Form der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder der Immunität gegen Masern vorgelegt werden. Dies gilt nicht, wenn durch einen ärztlichen Nachweis bestätigt ist, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation dauerhaft oder vorübergehend nicht geimpft werden kann. Ausreichend ist außerdem die Vorlage einer Bestätigung einer anderen Einrichtungsleitung oder einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz (zwei Impfungen) oder über die Immunität gegen Masern oder einer fehlenden Impfung wegen dauerhafter medizinischer Kontraindikation dort bereits vorgelegt wurde.
§ 3 [Anmeldung]
Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf der Grundlage eines Aufnahmegespräches mit den Eltern. Die Termine hierzu werden rechtzeitig durch Aushang im Kindergarten und Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der politischen Gemeinde Gersthofen bekannt gemacht.
§ 4 [Betreuungsjahr]
Das Betreuungsjahr dauert jeweils vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres.
§ 5 [Öffnungszeiten, Nutzungszeiten]
(1) Die regelmäßigen Öffnungszeiten des Kindergartens werden von der katholischen Pfarrkirchenstiftung St. Martin nach Anhörung der Einrichtungsleitung und des Elternbeirats festgelegt. Auch werden Kernzeiten für pädagogisches Arbeiten, in denen die Kinder in der Einrichtung anwesend sein müssen, festgelegt.
(2) Der Kindergarten ist geöffnet: Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 16.00 Uhr
(3) Die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin ist berechtigt, die Öffnungszeiten des Kindergartens, insbesondere aus betrieblichen oder personellen Gründen, auch während des laufenden Betreuungsjahres zu ändern. Änderungen während des laufenden Kindergartenjahres werden den Eltern rechtzeitig, mindestens einen Monat voraus, schriftlich bekannt gegeben.
(4) Die Eltern sind verpflichtet, die Kernzeiten einzuhalten. Die Kinder sollen bis spätestens 8:45 Uhr in den Kindergarten gebracht und müssen pünktlich abgeholt werden.
Im Falle wiederholter, verspäteter Abholung ist der Kindergarten berechtigt, für den hierfür anfallenden Personaleinsatz Schadensersatz zu verlangen. Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Zielsetzung soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
§ 6 [Schließzeiten, Ferienordnung]
(1) Die Tage, an denen der Kindergarten geschlossen ist (Schließzeiten), werden von der katholischen Pfarrkirchenstiftung St. Martin festgelegt und den Eltern zu Beginn eines jeden Betreuungsjahres schriftlich oder durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. Schließzeiten sind insbesondere möglich in Ferienzeiten,an Brückentagen, kirchlichen Feiertagen sowie anlässlich von Fortbildungen und Betriebsausflügen der Mitarbeiter/innen.
(2) Der Kindergarten ist in der Regel geschlossen während der Weihnachtsschulferien, teilweise in den Oster- und Pfingstferien und bis zu drei Wochen während der Sommerschulferien. Maximal 30 Schließtage pro Kalenderjahr.
(3) Muss die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin den Kindergarten aus dringenden betrieblichen Gründen vorübergehend schließen, werden die Eltern unverzüglich informiert. Dringende Gründe liegen vor, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb der Einrichtung nicht gesichert werden kann.
(4) Ist der Kindergarten aus einem der in Abs. 1, 2 oder 3 genannten Gründe geschlossen, haben die Eltern keinen Anspruch auf Öffnung und können wegen der Schließung keinen Schadensersatz fordern.
§ 7 [Elternbeitrag]
(1) Der Elternbeitrag ist für das gesamte Betreuungsjahr zu bezahlen, auch für die Schließzeiten sowie bei Abwesenheit des Kindes.
(2) Der Elternbeitrag wird in 12 monatlichen Beträgen erhoben. Dazu kommen Kosten für Spiel- und Getränkegeld (ebenfalls 12 x jährlich) sowie - je nach Buchung - die Kosten für Mittagsverpflegung. Momentan bezuschusst der Freistaat Bayern den Elternbeitrag mit maximal 100 Euro. Auch der Beitrag für Vorschulkinder wird von staatlicher Seite übernommen.
(3) Nimmt ein Kind mindestens eine Woche lang nicht am Mittagessen teil (z. B. Urlaub, Kuraufenthalt o. ä.) haben die Eltern die Möglichkeit, ihr Kind gegen eine Gebühr von 5 Euro für diese Zeit vom Mittagessen abzumelden. Dafür ist eine schriftliche Abmeldung mindestens zwei Wochen vorher erforderlich. Das Geld für die Mittagsverpflegung wird dann in bar rückerstattet.
(4) Der Elternbeitrag, Spiel- und Getränkegeld und ggf. die Gebühr für das Mittagessen ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats kostenfrei zu entrichten. Der Beitrag wird durch die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin per Lastschriftverfahren von dem Konto der Eltern abgebucht. Barzahlung ist nicht möglich.
(5) Die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin ist berechtigt, den Elternbeitrag zu Beginn eines jeden Betreuungsjahres neu festzusetzen. Darüber hinaus kann eine Anpassung des Kindergartenbeitrages vorgenommen werden, sofern und soweit die allgemeine Kostenentwicklung dies erfordert. Die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin hört den Elternbeirat bei der Festlegung des neuen Elternbeitrages an. Die Anpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Eltern folgt.
§ 8 [Aufsichtspflicht]
(1) Die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin übernimmt von den (nach § 1631 Abs. 1 BGB gesetzlich aufsichtspflichtigen) Eltern durch den Betreuungsvertrag die vertragliche Aufsichtspflicht. Es besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht für Kinder, für die kein Betreuungsvertrag geschlossen wurde.
(2) Die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin ist berechtigt, die übernommene vertragliche Aufsichtspflicht auf die Einrichtungsleitung sowie die weiteren pädagogischen Mitarbeiter/innen zu übertragen.
(3) Die Aufsichtspflicht der katholischen Pfarrkirchenstiftung St. Martin bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die gesamte Zeit des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und ähnlichem. Die Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind den Bereich der Einrichtung betritt und von dem pädagogischen Personal übernommen wird. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte Person. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn die Eltern oder die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung der Einrichtungbegleiten oder dort mit dem Kind anwesend sind. Außerhalb der Öffnungszeit kann die Beaufsichtigung der Kinder durch das pädagogische Personal nicht gewährleistet werden.
(4) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zu und von der Einrichtung obliegt den Eltern. Die Eltern sind beim Bringen und Abholen verpflichtet, kurz mit dem Personal Kontakt aufzunehmen um eine sichere Übergabe des Kindes zu gewährleisten.
(5) Soll ein Kind den Heimweg in Begleitung einer anderen Person antreten dürfen, so ist hierfür die vorherige schriftliche Einverständniserklärung der Eltern erforderlich.
(6) Hat das Kindergartenpersonal den Eindruck, dass die Sicherheit des Kindes auf dem Nachhauseweg gefährdet ist, da die Abholperson nicht zuverlässig ist oder mit der Aufsicht über das Kind überfordert erscheint, darf das Personal die Abholung durch eine geeignete Person (z. B. ein Elternteil) fordern.
§ 9 [Mitwirkungspflichten der Eltern]
(1) Eine sinn- und wirkungsvolle pädagogische Arbeit im Kindergarten zum Wohle des Kindes und dessen geistige, seelische und körperliche Entwicklung ist ohne
partnerschaftliche Mitarbeit der Eltern nicht möglich. Die Einrichtung bietet deshalb Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Austausches an. Die Eltern sollen daher nach Möglichkeit an den Elternveranstaltungen regelmäßig teilnehmen und auch die angebotenen Gesprächsmöglichkeiten wahrnehmen.
(2) Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet, ihre Anschrift und die (private und dienstliche) Telefonnummer anzugeben, unter der sie während der Öffnungszeit erreichbar sind. Jede Änderung dieser Angaben ist der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Eltern verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 [Krankheitsfälle]
(1) Erkrankungen des Kindes sind der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen sind insbesondere Krankheiten, die nach näherer Maßgabe des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) der Meldepflicht unterliegen. Auch die Erkrankung eines Familienmitglieds an einer dieser Krankheiten ist der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Das als Anlage beigefügte Merkblatt (Belehrung zum Infektionsschutzgesetz) ist Bestandteil dieser Kindertageseinrichtungsordnung.
(2) Kinder, die krank oder einer der im Infektionsschutzgesetz genannten Erkrankungen verdächtig sind, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Die Wiederzulassung zum Besuch der Einrichtung ist abhängig von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dasselbe gilt bei ansteckender Erkrankung von Familienmitgliedern.
Etwaige für ein ärztliches Urteil oder Attest anfallende Kosten werden nicht erstattet und sind von den Eltern zu tragen.
(3) Bei Durchfall oder Erbrechen dürfen Kinder den Kindergarten nicht besuchen. Erst wenn die Symptome 48 Stunden ausgeblieben sind, ist ein erneuter Besuch der Einrichtung möglich.
(4) Ein Befall mit Kopfläusen ist der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Beim Befall mit Kopfläusen ist beim erstmaligen Befall eine von den Eltern unterschriebene Betätigung, dass die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ausreichend. Ab dem zweiten Läusebefall kann von der Einrichtungsleitung vor Wiederzulassung zur Kindertageseinrichtung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gefordert werden. Etwaige dafür anfallende Kosten werden nicht erstattet.
(5) Besonderheiten bezüglich Gesundheit oder Konstitution des Kindes sind der Einrichtungsleitung mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Behinderungen, Anfalls- oder Bluterkrankungen, Allergien oder Unverträglichkeiten.
§ 11 [Versicherungsschutz]
(1) Die Kinder sind nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz besteht für den direkten Weg zum und vom Kindergarten, während des Aufenthaltes in der Einrichtung sowie während der Teilnahme an Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb deren Grundstücks. Für die Teilnahme an Ausflügen und Veranstaltungen der Einrichtung holt die Einrichtungsleitung die Zustimmung der Eltern ein.
(2) Jeder Unfall oder sonstige Schadensfall ist der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Alle Unfälle auf dem Weg zur und vom Kindergarten sind zu melden, auch wenn eine ärztliche Behandlung nicht erforderlich ist.
(3) Für in die Einrichtung mitgebrachte Kleidung, Spielzeug, Schmuck und ähnliches übernimmt die katholische Pfarrkirchenstiftung St. Martin keine Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verlustes, der Verwechslung oder der Beschädigung.
§ 12 [Datenschutz]
Alle personenbezogenen Daten (Angaben) der Eltern und des Kindes werden ausschließlich im Rahmen des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung verarbeitet und streng vertraulich behandelt.
Die aktuellen Datenschutzbestimmungen liegen im Kindergarten aus.
§ 13 [Inkrafttreten]
Diese Ordnung für den Kindergarten tritt mit dem 01.04.2023 in Kraft.
Kirchenverwaltungsvorstand und Kirchenpfleger
Erläuterung:
Der in dieser Kindertageseinrichtungsordnung verwendete Begriff der „Eltern“ umfasst alle Formen der Personensorgeberechtigung, also alle Personen, denen das Personensorgerecht für Minderjährige zusteht
· Vater und Mutter (§ 1626 Abs. 1, § 1626 a Abs. 1, § 1754 Abs. 1 BGB)
· ein Elternteil (§ 1626 a Abs. 2, § 1671 Abs. 1, § 1680 Abs. 1, § 1754 Abs. 2 BGB)
· Vormund (§ 1793 BGB)
· Pfleger (§ 1915 BGB)